2020 bringt manche Änderung mit sich…
…zunächst möchten wir Ihnen an dieser Stelle aber gerne alles Gute für das neue Jahr wünschen: Gesundheit, Glück, Geld und was Sie sonst noch so alles brauchen können. Das neue Jahr kommt mit einer ganzen Reihe von Änderungen. Die aus unserer Sicht wichtigsten (weil versicherungsbehaftetet bzw. aus diesem „Dunstkreis“) möchten wir hier zumindest kurz beleuchten. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt in Kraft. Wessen Eltern oder Kinder pflegebedürftig sind, wird erst dann finanziell vom Sozialamt herangezogen, wenn das Einkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Vor dem Vermögensverzehr bei einem betroffenen Elternteil schützt dies freilich nicht, weshalb entsprechende Vorsorge nach wie vor sinnvoll ist.
Die Wohnungsbauprämie wird deutlich verbessert. So steigt die Einkommensgrenze für Alleinstehende auf 35.000 Euro, für Verheiratete auf 70.000 Euro an. Der Fördersatz beträgt nun 10 % und wird künftig auf jährliche Einzahlungen bis 700 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.400 Euro (Verheiratete) gewährt.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,1 % auf 2,4 % gesenkt. Diese Beitragssenkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenkasse steigt von jetzt 0,9 auf 1,1 %. Von Kasse zu Kasse kann es hier deutliche Abweichungen geben, der Satz kann auch identisch zum Vorjahr bleiben.
Empfänger einer Betriebsrente profitieren künftig bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese fallen nur noch für den Teil der Betriebsrente an, der 159,25 Euro (im Monat) übersteigt. Der neue Freibetrag findet auch bei einmaligen Kapitalauszahlungen Anwendung.
Was sich auch noch so ändert…
– Bußgelder bei Verstößen im Straßenverkehr steigen. Speziell für Falschparker wird es spürbar teurer. So steigt das Bußgeld für Parken auf Geh- und Radwegen auf 55 Euro. Werden Personen dadurch behindert, steigt es sogar auf 70 Euro und es droht ein Punkt in Flensburg.
– Der Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro brutto pro Stunde. Auch Auszubildende erhalten ab diesem Jahr erstmals einen Mindestlohn von 515 Euro pro Monat. Eine entsprechende Reform des Berufsbildungsgesetzes macht dies möglich.
– Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung steigt von 17.500 auf 22.000 Euro.
– Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt auf 5.172 Euro.
Gerne stehen wir hier für weitere Fragen zur Verfügung!
Textnachweis: VEMA News Privat (Januar 2020)