Alles klar bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Sie sind Arbeitgeber und bezuschussen die betriebliche Altersvorsorge Ihrer Angestellten bereits mit 15 Prozent (oder mehr) des gehaltsumgewandelten Betrages? Dann sind Sie auf der sicheren Seite und brauchen gar nicht weiterzulesen. Falls nicht, dann sollten Sie unbedingt tätig werden. Aber immer der Reihe nach …
Worum geht es überhaupt?
2018 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt, um Betriebsrenten wieder lohnender und interessanter zu machen. Seitdem müssen sich Arbeitgeber für neu abgeschlossene Verträge mit mindestens 15 Prozent Zuschuss on top an der betrieblichen Altersvorsorge der Mitarbeiter beteiligen. Ab Januar 2022 gilt dann die letzte Stufe dieses Gesetzes, was bedeutet, dass auch für bestehende Altverträge der 15-prozentige Zuschuss übernommen werden muss.
Was geschieht, wenn Sie nicht zuzahlen?
Wenn Sie sich nicht, wie im Gesetz vorgesehen, an Neuverträgen beteiligen oder Altverträge aufstocken, würden Sie einen arbeitsrechtlichen Gesetzesverstoß begehen. Ein Mitarbeiter hätte dann Anspruch auf entsprechende Entschädigung inklusive aller möglichen Wertsteigerungen, die ihm entgangen sind. Und da es sich ja um eine lebenslange Zusatzrente handelt, kann Ihr Unternehmen bis zum Tod des Mitarbeiters zahlen. Das dürfte dann deutlich mehr sein als nur die 15 Prozent Pflichtzuschuss.
Bei einem Personenunternehmen wird dieses Firmenproblem gleichzeitig auch Privatproblem der Inhaber; bei einer Kapitalgesellschaft kann es – bedingt durch die Haftungssituation – Privatproblem von Geschäftsführer oder Vorstand werden. Es droht also keine Strafe – aber ein Bumerang. Und der wird mindestens genauso wehtun.
Was müssen Sie tun?
Besonders bei älteren Verträgen wird es oft nicht möglich sein, einfach den Beitrag zu erhöhen. Die bereits seit Jahren anhaltende Nullzinsphase hat in den letzten Jahren zu mehreren Senkungen des Garantiezinses geführt. Deshalb mussten viele Alttarife geschlossen werden, weil die ursprünglichen Garantien kalkulatorisch nicht mehr erreicht werden konnten. Die jetzt gesetzlich verpflichtende Zuzahlung in solche Verträge wird nicht mehr möglich sein. Für jeden einzelnen Vertrag eine Klärung mit dem betreffenden Versicherer herbeizuführen, bedeutet einen enormen Aufwand für Sie respektive Ihre Personalabteilung/Buchhaltung.
Und nun? Was jetzt?
Ihr Zuschuss kann problemlos in einen separaten Vertrag fließen. Allerdings haben nur eine Handvoll Anbieter ihre Tarife insofern angepasst, als sie „Anhängsel-Verträge“ auch zu sehr kleinen Monatsbeiträgen ermöglichen.
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir dieses Problem für Sie lösen sollen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite.
Text: VEMA News Gewerbe (August 2021)
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