Bilden Sie aus?
Ausbildungsbetriebe müssen bereits eine ganze Reihe von Regelungen und Auflagen beachten. Der Einsatz lohnt sich aber – zieht man sich doch seinen eigenen Nachwuchs exakt so heran, wie man ihn später auch für die optimale Erledigung der betrieblichen Abläufe benötigt.
In gewissem Umfang obliegt Ihnen für diese jungen, oft noch minderjährigen Menschen auch eine Fürsorgepflicht. An diese appellierend, bitten wir zu bedenken, dass die soziale Absicherung Ihrer jüngsten Zugänge ausgesprochen bescheiden ist. Ihre Auszubildenden nehmen im Regelfall genauso am Arbeitsleben teil wie Ihre ausgelernten Mitarbeiter. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung genießen Ihre Auszubildenden auch vollen Versicherungsschutz – der ist aber primär auf die Übernahme von Behandlungs- und Rehakosten nach einem Arbeitsunfall ausgelegt. Bleibt eine dauerhafte Schädigung zurück, zahlt die Berufsgenossenschaft nur eine sehr bescheidene Unfallrente, sofern auch ein bestimmter Grad an Minderung der Erwerbsfähigkeit überschritten wurde. Für die Kosten, die die Behinderung dann im Alltag mit sich bringt, genügt das nicht.
Bitte schließen Sie Ihre Azubis daher möglichst vom ersten Tag an in die Gruppenunfallversicherung Ihres Betriebs ein. Besteht noch kein solcher Vertrag, raten wir, zumindest für Ihre schutzbedürftigsten Mitarbeiter für soliden Unfallschutz zu sorgen. Auch für den Fall, dass durch Krankheit oder Unfall der angestrebte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, haben Ihre Schützlinge keinerlei Absicherung. Geben Sie daher einen eindeutigen Hinweis an Azubis und Eltern, dass privat über eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorgesorgt werden muss. Gerne übernehmen wir diese Aufklärungsarbeit auch für Sie, wenn Sie möchten.
Wir unterstützen Sie gerne!
Texnachweis: VEMA News Gewerbe (Oktober 2020)