Der Mietwagen, die Selbstbeteiligung und die böse Überraschung im Schadenfall…
Wer glaubt, beim Mietwagen sei die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung die größtmögliche Schadensumme, die man aus eigener Tasche berappen muss, der täuscht sich. Wie bei jeder Kfz-Versicherung besteht auch bei einer Mietwagenfirma das grundsätzliche Recht des Versicherungsunternehmens, die Schadenzahlung zu reduzieren, wenn der Schaden vom Fahrer grob fahrlässig verursacht worden ist. Je nach Schwere des Verschuldens kann aus der Kürzung auch eine Komplettablehnung werden. Vermeiden kann man das für den eigenen Kfz-Vertrag, indem man einen Anbieter wählt, der auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Nur das sichert Ihnen den gewünschten Schutz auch dann, wenn Sie sich einmal nicht vorbildlich verhalten und z. B. doch aufs Handy schauen, falsch in eine Einbahnstraße einbiegen oder ähnliches. Beim Versicherungsschutz der Mietwagenfirma können Sie natürlich nicht auf die Qualität des Schutzes einwirken.
Sie sollten daher stets mit größter Aufmerksamkeit fahren, um nicht in die beschriebene Deckungslücke zu fallen. Leider gibt es auch keine Möglichkeit, einen solchen Schaden z. B. über Ihre Privathaftpflicht abzuwickeln – zumindest nicht in der Höhe, wie sie bei einem Pkw heute schnell erreicht wird. Lösungen, die eine Leistung von mehr als 10.000 Euro für solche Fälle vorsehen, dürfte es nicht geben und sind an sich schon recht selten zu finden. Bei Interesse prüfen wir Ihren Vertrag gerne auf diese Klausel. Kontaktieren Sie uns einfach. Wir möchten, dass Sie sich der grundsätzlichen Gefahr bewusst sind, bevor Sie sich ans Steuer eines Mietwagens setzen.
Wir wünschen allzeit gute Fahrt!
Textnachweis: VEMA News Privat (Januar 2020)