Die Sache mit Küchen und Bodenbelägen …
Nicht selten tauchen beim Laien Fragen zur Abgrenzung zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung auf. Besonders dann, wenn es um Küchen oder Bodenbeläge geht, ist die Verwirrung groß. Wir klären auf:
Einbauküchen sind maßangefertigte Küchen, die speziell für bestimmte Räume oder dafür vorgesehene Nischen hergestellt und eingebaut werden. Da sie nicht ohne Weiteres und ohne Wertverlust entfernt oder ausgetauscht werden können, fallen Einbauküchen in den Bereich der Wohngebäudeversicherung – der Ihres Vermieters oder der eigenen. Sollten Sie als Mieter eine Einbauküche beschädigen, trägt Ihre Privathaftpflichtversicherung die Kosten – sofern Mietsachschäden mitversichert sind.
Der Begriff „Anbauküche“ wird in der Umgangssprache recht selten verwendet. Es handelt sich dabei um solche Küchen bzw. Küchenzeilen, die meist serienmäßig hergestellt wurden. Da sie meist problemlos abmontiert und – beispielsweise in einer anderen Immobilie – wieder aufgebaut werden können, zählen sie zum beweglichen Inventar und sind daher in der Hausratversicherung abgedeckt. Achtung: Bei Schäden an einer Anbauküche leistet die Privathaftpflicht hingegen nicht, da Hausratgegenstände nicht durch den Punkt Mietsachschäden abgedeckt sind. Dies ist auch einer der Gründe, weshalb manche Vermieter neben der Privathaftpflicht- auch eine Hausratversicherung vom Mieter erwarten.
In diesem Zusammenhang sei noch auf die Glasversicherung hingewiesen. Hierüber sind Bruchschäden an Mobiliar- und Gebäudeverglasungen versichert, also auch z. B. ein Glaskochfeld oder die Backofentür. Bei den Ursachen des Schadens gibt es nahezu keine Einschränkungen. Die Glasversicherung ist speziell für Mieter empfehlenswert, da auch Glasschäden an der gemieteten Immobilie nicht über die Mietsachschäden im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung erstattet werden.
Auch bei Bodenbelägen stellt sich die Frage, welche Versicherung im Schadenfall zuständig ist. Gerade wenn teure Böden wie Echtholzparkett oder hochwertige Teppichböden verlegt wurden, ist es umso ärgerlicher, wenn diese beschädigt werden. In der Versicherungspraxis sind vor allem Feuer und Wasser die zwei Hauptgründe, die Schäden an Böden hervorrufen können. Sobald nur ein Teil des Bodenbelags beschädigt wird, bleibt oft keine Alternative, als diesen komplett zu ersetzen.
Grundsätzlich gilt: Vom Eigentümer eingebrachtes Parkett, Laminat und fest verklebter Teppichboden sind über die Gebäudeversicherung versichert. Werden diese ausgetauscht (z. B. auch vom Mieter), sind sie weiterhin versichert. Werden allerdings nachträglich Sachen eingefügt (also nicht als Ersatz für bestehende), dann sind diese nur in der Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Vom Mieter eingebrachte Bodenbeläge sind in der Regel über die Hausratversicherung versichert. Hier gilt: In der Hausratversicherung sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrentragung), versichert.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, sich eingehend über bestehende Versicherungsverträge informieren zu lassen. So stellen Sie sicher, dass sowohl Ihr Inventar als auch das Gebäude selbst optimal abgesichert sind.
Wir stehen Ihnen jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung.
Text: VEMA News Privat (September 2024)