Dienstreisekasko geklärt?
Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeugen einen Unfall hat.
„Dienstreise“ ist dabei ein sehr dehnbarer Begriff – schon eine einfache Besorgungs- oder Auslieferungsfahrt erfüllt diesen Begriff. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Kommt es im Rahmen der Dienstfahrt zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Mitarbeiters, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Grundsätzlich muss ihm dieser den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selber tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.
Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Gerade in der kalten Jahreszeit kommt es schnell zu Situationen, in denen ein Blechschaden nicht vermieden werden kann.
Die Folge können hohe ungeplante Kosten für Ihre Firma sein. Und das braucht es ja wirklich nicht, oder?
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Text: VEMA News Gewerbe (August 2022)
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