Privater Autoverkauf, Probefahrt etc. – Achtung!
Nehmen wir an, Sie besitzen ein fünf Jahre altes Auto, das Sie gerne verkaufen möchten. Auf Ihre Anzeige hin melden sich mehrere Kaufinteressenten, von denen Sie die erste zu einem Besichtigungstermin einladen.
Nach dem positiven ersten Eindruck möchte die potenzielle Käuferin gerne eine Probefahrt machen, um den Wagen auch in Aktion zu erleben. Doch wie sieht es nun mit dem Versicherungsschutz aus, falls es während der Fahrt zu einem Schaden kommt?
Schäden beim Unfallgegner sind grundsätzlich über die Haftpflichtversicherung gedeckt, sofern das Fahrzeug noch angemeldet ist. Schäden am eigenen Fahrzeug sind der Vollkaskoversicherung zuzuordnen.
Bei einer Probefahrt haftet allerdings die mögliche Käuferin und müsste für anfallende Mehrkosten aufkommen. Hier ist es hilfreich, dass vor der Probefahrt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käuferin getroffen wird, wer für welche Schäden aufkommt – besonders im Hinblick auf eine Rückstufung der Versicherung oder einen Selbstbehalt im Schadensfall.
Ferner ist es wichtig zu prüfen, ob der aktuelle Kfz-Versicherer Versicherungsschutz für Probefahrten möglicherweise ausgeschlossen hat. Durch eine Information an den Versicherer, dass eine Probefahrt mit dem Fahrzeug vorgesehen ist, ersparen Sie sich im Ernstfall viel Geld und Ärger.
Nach der Probefahrt ist die Interessentin überzeugt, dass dieser Wagen die richtige Wahl ist und möchte ihn am liebsten sofort mitnehmen. Sie unterschreiben deshalb gegenseitig einen Kaufvertrag.
Ab dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt ist die Käuferin nun Eigentümerin des von Ihnen verkauften Fahrzeugs.
Checkliste Autoverkauf:
• Fahrerlaubnis des potenziellen Käufers zeigen lassen
• Vereinbarung über Probefahrt schriftlich fixieren
• Gegebenenfalls Versicherer über Probefahrt informieren, da abweichender Fahrzeugnutzer
• Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrags mit Datum und Uhrzeit der Übergabe
• Fahrzeugpapiere und Kaufpreis austauschen
• Versicherer über Verkauf informieren, falls das Fahrzeug nicht selbst abgemeldet wird/wurde
Bei einem Halterwechsel geht die Versicherung auf den jeweiligen Käufer über, sobald der Kaufvertrag unterschrieben worden ist. Deshalb ist es wichtig, Datum und Uhrzeit der Übergabe im Vertrag festzuhalten.
Sie oder der Käufer sind verpflichtet, den Versicherer umgehend über den Verkauf des versicherten Fahrzeugs zu informieren. Unterbleibt diese Meldung, dann droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Für Sie als Verkäufer ist es zudem empfehlenswert, das Fahrzeug vor der Übergabe abzumelden oder stillzulegen. Der zukünftige Eigentümer kann das Auto dann direkt auf den eigenen Namen anmelden oder ein Kurzzeitkennzeichen benutzen. Diese Vorgehensweise verschafft Ihnen als Verkäufer die größtmögliche Sicherheit.
Wir stehen gerne bei Fragen zum Versicherungsschutz in Fällen wie dem vorgenannten oder ähnlichen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns einfach an!
Text: VEMA News Privat (Januar 2022)
Bildnachweis: https://unsplash.com/photos/gts_Eh4g1lk