… und vor Ihrer Garage!
Saisonkennzeichen – Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen nun wieder „eingemottet“ werden. Während der Ruhezeit ist Ihr Fahrzeug im Rahmen der Haftpflicht- und der Teilkaskoversicherung (sofern diese auch im zugelassenen Zeitraum Vertragsbestandteil ist) abgesichert – allerdings nur, wenn es sich in einem sogenannten „sicheren Einstellraum“ befindet. Konkret bedeutet das, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz – also vom öffentlichen Straßenraum durch eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke getrennt – überwintern lassen müssen. Tun Sie dies nicht, droht ein Bußgeld. Sie dürfen es nicht einfach auf der Straße vor Ihrem Haus oder auf dem Parkplatz eines Mehrfamilienhauses abstellen. Und wenn niemand an das Fahrzeug rankommt, dann ist auch das Risiko eines Schadens geringer.
Winterreifen– Jetzt sollten Sie auch die Winterreifen aufziehen! Ihr Pkw hat nur vier postkartengroße Kontaktflächen zur Straße; da sollte der Kontakt möglichst auch bei Minustemperaturen erhalten bleiben. Der Gesetzgeber schreibt der Witterung angemessene Bereifung vor – und das aus gutem Grund: Nichts verursacht in der kalten Jahreszeit mehr Unfälle als falsche Bereifung. Ein Bremsen kann genügen, um die Kontrolle über Ihr Kfz zu verlieren. Außerdem gefährdet die Benutzung von Sommerreifen im Winter Ihren Versicherungsschutz. Neben Winterreifen können auch Ganzjahresreifen mit der „M+S“-Kennung verwendet werden. Gehen Sie bitte kein unnötiges Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer ein.
Dachlawinen– Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Viele Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.
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Text: VEMA News Privat (November 2021)
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