Was ist dran an „beschränkter Haftung“?
Die GmbH ist die wohl häufigste Unternehmensform in Deutschland. Ausschlaggebend für diese Wahl der Rechtsform ist in vielen Fällen die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen im Außenverhältnis (§ 13 II GmbHG).
Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass dieses Privileg nur für die Gesellschafter und nicht für Geschäftsführer, also auch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt. Bei Diesen ist eine Inanspruchnahme im Innenverhältnis, also durch die GmbH selbst, nach § 43 II GmbHG möglich und mittlerweile auch üblich. Im Kontext dessen zeigt sich eine steigende Entwicklung in der Rechtsprechung, die in den letzten Jahren verstärkt dahingehend tendiert, Gläubigern einer GmbH eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer zu ermöglichen, die demzufolge mit dem Privatvermögen einzustehen hätten. Dies stellt keinen Widerspruch zum Grundsatz „beschränkte Haftung“ der Rechtsform GmbH dar, da die Rechtsprechung diese Haftungserweiterung der Verantwortlichen vor allem in jenen Bereichen vorantreibt, in denen dem Firmenlenker pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre, z. B. dessen Versäumnisse kausal für Forderungsausfälle waren. Andere Beispiele sind: Verspätete Insolvenzantragsstellung (dadurch Schädigung Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern etc.), Unterkapitalisierung bei Firmengründung oder Unternehmenswachstum oder Verletzung der Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis usw.
Angesichts dieser versteckten Risiken, über die sich vermutlich viele Gesellschafter-Geschäftsführer nicht klar sind, ist eine D & O-Versicherung mehr als sinnvoll. Sie prüft, ob ein rechtlicher Anspruch besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme und des Leistungsumfangs auch dafür auf, was wiederum das Privatvermögen unberührt lassen kann. Wir beraten Sie dahingehend gern!
Text: VEMA News Gewerbe (Dezember 2023)