§ 439 Abs. 3 BGB und die kaufrechtliche Mängelhaftung
Bereits Anfang 2018 trat eine Verschärfung im Kaufrecht in Kraft, über die sich viele vielleicht gar nicht so richtig im Klaren sind. Es geht um die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft oder eingebaut wurden. Ein Risiko, für das bei vielen Betrieben derzeit wohl kein Versicherungsschutz besteht. Grundsätzlich haftet jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler und Mängel in/bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Das regelt das BGB und das Produkthaftungsgesetz. Das deckt eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte.
Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche die bereits angesprochene Produkthaftpflicht deckt. Der, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden. Neu seit 2018 ist nun, dass die Nacherfüllung nun auch beim gewerblichen Kauf möglich ist. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung für diese Zielgruppe, denn auch Händler können haftbar gemacht werden.
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung z. B. auf (private) Verbraucher gibt. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. Fliesenleger, der im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezog, regressiert werden, auch wenn man selbst Gewerbetreibender ist.
Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)BHV-Tarifen nicht gedeckt. Was Sie nun sicher interessiert, ist, wer solche Schäden in der BHV abdeckt.
Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflicht absicherbar. Wir raten dazu, Ihren Vertrag entsprechend zu prüfen, um Ärger zu vermeiden, bevor er entsteht.
Für Ihre Fragen zum Thema sind wir – wie immer – natürlich sehr gerne da.
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Text: VEMA News Gewerbe (Oktober 2022)
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